- Mietpreisüberhöhung
- Mietpreisüberhöhung,das Fordern unangemessen hoher Entgelte für die Vermietung von Wohnräumen, d. h., es werden unter Ausnutzung von Wohnungsknappheit Mieten verlangt, die mehr als 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Wer überhöhte Mieten verlangt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung des Mietrechtsreformgesetzes vom 19. 6. 2001. Eine Mietpreisüberhöhung kann beim Abschluss eines Mietvertrages, aber auch bei einer Vereinbarung über die Miethöhe im Rahmen eines schon begründeten Mietverhältnisses, bei der Mieterhöhung im Rahmen der Vergleichsmiete, bei der Staffelmiete, der Indexmiete oder auch nach Modernisierung vorliegen. Die 20 % übersteigenden Mietvereinbarungen werden, von genau bestimmten Ausnahmen abgesehen, als unwirksam angesehen, d. h. es besteht keine durchsetzbare Pflicht, diese überhöhte Miete zu zahlen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 DM geahndet werden. Ein Vermieter, der sich eine Miete für Wohnraum versprechen lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung oder deren Vermittlung steht (angenommen werden mehr als 50 % über der Vergleichsmiete), macht sich nach § 291 StGB wegen (Wuchers) strafbar.
Universal-Lexikon. 2012.